2026-07-21 · Analyse · Transparenz & Demokratie

Reform oder Rückbau? Die geplante Neufassung des Informationsfreiheitsgesetzes im Faktencheck

Reform oder Rückbau? Die geplante Neufassung des Informationsfreiheitsgesetzes im Faktencheck
Bild: KI-generiert

Das Wichtigste in drei Sätzen

Die Reform soll die Verwaltung „entlasten" — doch ein „berechtigtes Interesse" zu prüfen ist aufwendiger als der heutige voraussetzungslose Anspruch, die Last steigt eher. Ausschluss von NGOs und Medien, Gebühren ohne Deckel, Wegfall der unabhängigen Kontrolle sind ein Eingriff in die Informations- und Pressefreiheit (Art. 5 GG). Es war genau ein solches Auskunftsrecht, über das die StromVKG-Gutachten-Manipulation belegbar wurde — wer das Werkzeug beschneidet, beschneidet die Kontrolle von Macht.

Worum es geht

Am 2. Juli 2026 hat der Koalitionsausschuss von CDU/CSU und SPD beschlossen, das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) grundlegend umzubauen. Die konkreten Änderungen stecken als Artikel 6 in einem Referentenentwurf des Bundesinnenministeriums für ein Gesetz zur Reform des Nachrichtendienstrechts (Stand: 05.07.2026).

Kurz, was das IFG heute ist: Seit 2006 hat jede und jeder einen voraussetzungslosen Anspruch auf Auskunft von Bundesbehörden — ohne ein Interesse nachweisen zu müssen. Die Beweislast liegt bei der Behörde: Sie muss begründen, warum sie etwas nicht herausgibt. Über dieses Recht — oft gebündelt auf Portalen wie FragDenStaat — sind zahlreiche Missstände öffentlich geworden.

Auch hier vorweg, damit die Analyse fair bleibt: Ein Reformbedarf ist denkbar. Behörden klagen über Aufwand, es gibt Massenanfragen, und Sicherheitsinteressen sind real. Die Frage ist nicht, ob man das IFG anfassen darf — sondern ob genau dieser Umbau sein erklärtes Ziel erreicht und was er kostet.

Die Faktenlage

Was auf dem Tisch liegt

  • Umkehr der Beweislast: Wer Auskunft will, muss künftig ein „berechtigtes Interesse“ nachweisen. Der voraussetzungslose Jedermannsanspruch entfällt.
  • Nur noch „natürliche Personen“: Organisationen wie FragDenStaat, Amnesty International oder die Deutsche Umwelthilfe wären vom Auskunftsrecht ausgeschlossen.
  • Gebührenobergrenze fällt: Anfragen sollen „kostendeckend“ bepreist werden — faktisch ohne Deckel.
  • Neue Ablehnungsgründe zu den rund 30 bestehenden: Kritische Infrastruktur, Spionageabwehr, Terrorismusbekämpfung, Forschung.
  • Streichung von § 12 IFG — und damit Wegfall der unabhängigen Kontroll- und Beschwerdeinstanz beim Bundesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (BfDI).
  • Namen von Behördenmitarbeitenden werden in Auskünften geschwärzt.

Was die Evidenz zeigt

Das erklärte Ziel ist Entlastung der Verwaltung (dazu Schutz von Sicherheits- und Beschäftigteninteressen). Die erste Frage ist also nicht „gut oder schlecht“, sondern: Entlastet dieser Umbau die Verwaltung tatsächlich? Der Befund unserer Analyse:

Zielerreichung: offen — nicht belegt. Es gibt keine belastbare Evidenz, dass der neue Mechanismus die Verwaltung entlastet. Im Gegenteil deutet einiges in die andere Richtung: Ein „berechtigtes Interesse" zu prüfen und neue Ablehnungsgründe einzelfallweise abzuwägen, ist aufwendiger als ein klarer, voraussetzungsloser Anspruch. Auch die individuelle, „kostendeckende" Gebührenberechnung pro Anfrage erzeugt Aufwand. Es ist gut möglich, dass die Reform die Arbeitslast erhöht statt senkt — bewiesen ist weder das eine noch das andere.

Belegt sind dagegen die Nebenwirkungen, und sie weisen alle in dieselbe Richtung:

  • Schwächere demokratische Kontrolle und Pressefreiheit — der Ausschluss von NGOs und Medien und die Umkehr der Beweislast erschweren die Aufdeckung von Missständen.
  • Abschreckung durch Gebühren — ohne Obergrenze werden Anfragen für Einzelne und kleine Organisationen finanziell unattraktiv.
  • Verlust der unabhängigen Kontrolle — ohne § 12 fehlt die Beschwerdeinstanz beim BfDI, die Rechtsdurchsetzung wird schwerer.
  • Mehr Intransparenz bei Sicherheitsbehörden — die neuen Ablehnungsgründe erweitern die Verweigerungsmöglichkeiten ohne klare Abgrenzung.

Und ein Kohärenz-Widerspruch fällt auf: Der Koalitionsvertrag 2025 hatte eine IFG-Reform „mit Mehrwert für Bürgerinnen, Bürger und Verwaltung“ angekündigt. Ein Umbau, der den Auskunftsanspruch für die meisten faktisch schließt, ist das Gegenteil dessen, was versprochen wurde.

Der Rechtsrahmen

Diese Reform berührt nicht irgendein Verwaltungsdetail, sondern eine Voraussetzung der Demokratie. Das Grundgesetz schützt in Artikel 5 die Informations- und Pressefreiheit. Beide leben davon, dass sich Bürgerinnen, Journalisten und Organisationen aus staatlichen Quellen informieren können. Das IFG ist das einfachgesetzliche Werkzeug, das dieses Recht praktisch einlösbar macht.

Wird der Zugang an ein nachzuweisendes „berechtigtes Interesse“ gekoppelt und werden mediennahe Organisationen ausgeschlossen, entsteht eine Vorabkontrolle darüber, wer überhaupt fragen darf — und damit ein Eingriff, der sich an Art. 5 GG messen lassen muss. Hinzu kommt die völkerrechtliche Ebene: Die Tromsø-Konvention des Europarats verpflichtet auf einen grundsätzlich voraussetzungslosen Informationszugang. Unsere Umsetzungsanalyse bewertet die rechtliche Durchführbarkeit deshalb als „nur mittel“ — mit erheblichem verfassungs- und völkerrechtlichem Risiko.

Ist es umsetzbar?

  • 🟡 Rechtlich — verfassungsrechtlich (Art. 5 GG) und völkerrechtlich (Tromsø-Konvention) angreifbar; Klagen sind absehbar.
  • 🟡 Administrativ — keine neuen Behörden nötig, aber die Einzelfallprüfung von „berechtigtem Interesse“ und neuen Ausnahmen erhöht den Aufwand, statt ihn zu senken.
  • 🔴 Politisch — koalitionsintern umstritten; Teile der SPD lehnen zentrale Punkte ab, breiter Widerstand von NGOs, Medien und Opposition. Eine Mehrheit ist möglich, aber nicht gesichert.
  • 🟡 Finanziell — für den Staat kostenneutral bis einnahmeträchtig (Gebühren); die Kosten trägt die Zivilgesellschaft.

Wer gewinnt, wer verliert? Auf der Gewinnerseite: Bundesbehörden (geringere Auskunftspflichten) und Sicherheitsbehörden (mehr Geheimhaltung). Auf der Verliererseite: Bürgerinnen und Bürger (erschwerter Zugang), NGOs und Medien (Ausschluss) sowie der BfDI (Kontrollverlust). Die Lasten liegen einseitig bei den kontrollierenden, der Nutzen bei den kontrollierten Stellen.

Die Alternativen

Eine ehrliche Analyse nennt die milderen Mittel, die denselben legitimen Zweck erreichen könnten, ohne den Grundsatz zu kippen:

  • Gezielte Sicherheitsausnahmen für klar umrissene Bereiche (z. B. Terrorabwehr) — statt den Jedermannsanspruch insgesamt umzudrehen.
  • Unabhängige Kontrolle beim BfDI stärken statt abschaffen — um Missbrauch beidseitig zu begrenzen.
  • Digitalisierung der Anfragen — die Verwaltung entlasten, ohne Gebühren als Abschreckung einzusetzen.

Die EVIDENZ-Position

Warum wir das analysieren — und warum es uns besonders angeht. Auch hier gilt: Das ist keine Analyse gegen eine Partei. Über den richtigen Zuschnitt von Auskunftsrechten darf man streiten, und Sicherheitsinteressen sind ein ernstes Argument.

Aber dieser Fall trifft den Kern dessen, wofür evidenzbasierte Politik steht. Evidenz setzt Zugang zu Fakten voraus. Das IFG und sein umweltbezogenes Schwestergesetz, das Umweltinformationsgesetz (UIG), sind die Werkzeuge, mit denen die Öffentlichkeit staatliches Handeln an Belegen messen kann. Es ist kein Zufall, dass die nachträglichen Änderungen am Energiewende-Monitoringbericht — Thema unserer letzten Analyse — überhaupt nur belegbar wurden, weil interne Dokumente über ein solches Auskunftsrecht erstritten werden konnten. Wer dieses Werkzeug beschneidet, verkleinert nicht die Bürokratie, sondern die Fähigkeit, Macht mit Evidenz zu kontrollieren.

Deshalb fällt das Gesamturteil unserer Prüfung deutlich aus: Bei unbelegtem Nutzen, schweren Grundrechtseingriffen und verfügbaren milderen Mitteln bewertet die Abwägung die Maßnahme in dieser Form als unverhältnismäßig. Das ist keine Empfehlung, wie zu entscheiden ist — es ist das, was die Faktenlage hergibt. Die Wertentscheidung bleibt Sache der Politik. Aber sie muss offen als das benannt werden, was sie ist: mehr Geheimhaltung gegen weniger Kontrolle — nicht „Entlastung“.


EVIDENZ fordert

  • Den IFG-Rückbau stoppen — der voraussetzungslose Auskunftsanspruch bleibt; kein Nachweis eines „berechtigten Interesses", keine Ausgrenzung von Organisationen.
  • Informationsfreiheit ausbauen statt beschneiden — proaktive Veröffentlichungspflichten, Ratifizierung der Tromsø-Konvention.
  • Transparenz ist Korruptionsprävention, nicht Verwaltungslast — genau dieses Werkzeug hat den Monitoring-Skandal überhaupt erst belegbar gemacht.

Quellen: BMI, Referentenentwurf Nachrichtendienstrecht-Reformgesetz (Art. 6 = IFG-Änderung, Stand 05.07.2026); Koalitionsausschuss-Beschluss vom 02.07.2026; Bundesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (BfDI), Stellungnahmen zur Reform; Verfassungsblog („Vom Jedermannsrecht zum Privileg für Wenige“; „Kahlschlag bei der Informationsfreiheit“); FragDenStaat; netzpolitik.org; ZDFheute; Informationsfreiheitsgesetz (IFG, 2006); Tromsø-Konvention des Europarats.


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