2026-08-21 · Gesundheit · Position
Die Patientenakte gehört dem Patienten — und Diagnosen müssen ankommen

Das Wichtigste in drei Sätzen
Die elektronische Patientenakte kommt seit 2025 im Opt-out-Modell zu allen gesetzlich Versicherten, kann aber bisher vor allem eines gut: Medikationsdaten sammeln. Der eigentliche Nutzen — dass die Ärztin den Befund des Kollegen strukturiert vorliegen hat, statt ihn zu erfragen, und der Patient jede Diagnose selbst einsehen kann — hängt an Interoperabilität, die das Gesetz erst schrittweise erzwingt. EVIDENZ fordert deshalb: volle Einsicht der Patienten in alle Inhalte, strukturierte statt eingescannte Befunde als Regelfall, und harte Fristen für die Semantik-Standards, an denen der Austausch heute scheitert.
Worum es geht
Wer heute den Arzt wechselt oder zwischen Hausarzt, Facharzt und Klinik unterwegs ist, erlebt ein Gesundheitswesen ohne Gedächtnis: Befunde werden gefaxt, Untersuchungen wiederholt, Medikamente doppelt verordnet. Die ePA soll das ändern — als lebenslange, versichertengeführte Akte. Ob sie schnellere und bessere Therapie bringt, entscheidet sich nicht am Ob, sondern am Wie: Wer darf hinein, was steht drin, und in welcher Form.
Die Faktenlage
Was auf dem Tisch liegt
Die ePA für alle wird seit Januar 2025 im Opt-out-Verfahren bereitgestellt: Jeder gesetzlich Versicherte bekommt eine Akte, sofern er nicht widerspricht (BMG, ePA für alle). Rechtsgrundlage sind die §§ 341 ff. SGB V (§ 341), die Inhalte, Zugriffsrechte und Fristen regeln.
Was die Evidenz zeigt
Der erste ausgebaute Anwendungsfall ist der Medikationsprozess: E-Rezept-Daten fließen automatisch in die Akte, daraus entsteht eine Medikationsliste; für Anspruchsberechtigte wird der elektronische Medikationsplan in der ePA geführt. Das Gesetz setzt dafür einen harten technischen Maßstab — arzneimittelbezogene Daten müssen bis spätestens 31. März 2026 in semantisch und syntaktisch interoperabler Form vorliegen. Genau dieser Maßstab ist der Hebel: Interoperabel heißt, dass ein System die Daten des anderen nicht nur anzeigen, sondern verarbeiten kann.
Was die Evidenz nicht zeigt
Dass die ePA bereits Therapien verbessert, ist nicht belegt — dafür ist sie zu jung und zu leer. Weitere strukturierte Inhalte (Laborbefunde, Patientenkurzakte) sind angekündigt, aber erst „künftig". Solange Befunde als eingescannte PDFs abgelegt werden, ist die Akte ein digitaler Aktenordner, kein Austauschsystem: Ein PDF kann die empfangende Praxissoftware nicht auswerten, vor Doppeluntersuchungen oder Wechselwirkungen warnt es nicht.
Der Rechtsrahmen
Die Akte ist versichertengeführt: Der Patient entscheidet über Zugriffe und kann Inhalte verbergen oder löschen. Das Gesundheitsdatennutzungsgesetz (GDNG) und der Europäische Gesundheitsdatenraum regeln zusätzlich die Sekundärnutzung für Forschung — mit eigenen Widerspruchsrechten. Für die Behandlungspraxis gilt: Zugriff hat, wen der Patient berechtigt, im Behandlungskontext.
Ist es umsetzbar?
Die Infrastruktur steht bereits: Die ePA ist ausgerollt, das Opt-out-Verfahren läuft, die Anbindung der Praxen ist geregelt. Der Umbau, den wir fordern, ist deshalb kein Neubau, sondern eine Verschärfung der Anforderungen an das, was eingestellt wird.
Der Aufwand liegt bei den Praxis- und Klinik-Softwareherstellern: Strukturierte Befunde statt Scans verlangen einheitliche Formate und Anpassungen in jedem System — Arbeit, die nur passiert, wenn sie erzwungen und honoriert wird. Genau dafür gibt es ein erprobtes Muster im geltenden Recht: Für arzneimittelbezogene Daten schreibt das Gesetz Interoperabilität bis zu einem festen Datum vor. Dieses Fristen-Modell auf Labor, Diagnosen und Arztbriefe zu übertragen, ist rechtstechnisch einfach; der Widerstand ist wirtschaftlicher Natur, nicht juristischer. Hinzu kommt der Praxisalltag: Ohne Vergütung für die Dokumentationsarbeit bleibt die Akte leer, egal was im Gesetz steht.
Unser Urteil: schrittweise machbar mit Fristen nach dem Vorbild des Medikationsprozesses — der Engpass ist nicht die Technik, sondern die Bereitschaft, Softwarehersteller und Praxen dafür in die Pflicht zu nehmen und zu bezahlen.
Die Optionen mit Trade-offs
Option 1 — Opt-out-ePA weiterlaufen lassen wie geplant. Pro: Verbreitung ist gesichert, Fristen existieren. Contra: ohne Druck auf strukturierte Inhalte bleibt sie ein PDF-Ordner; der Therapie-Nutzen verschiebt sich auf unbestimmt.
Option 2 — Verpflichtende Voll-Akte ohne Verbergen-Rechte. Maximaler medizinischer Informationswert. Pro: kein Arzt behandelt am blinden Fleck. Contra: bricht mit der Patientensouveränität; wer sensible Diagnosen nicht steuern kann, meidet im Zweifel die Behandlung — das Gegenteil des Ziels.
Option 3 — Opt-out plus harte Struktur-Pflichten. Die Akte bleibt patientengesteuert, aber Befunde, Labor und Diagnosen müssen in interoperablen Formaten eingestellt werden, mit Fristen wie beim Medikationsprozess. Pro: Nutzen und Souveränität zusammen. Contra: Umstellungsaufwand bei Praxen und Software-Herstellern, der honoriert und erzwungen werden muss.
Die EVIDENZ-Position
EVIDENZ steht auf Option 3. Eine Akte, die dem Patienten gehört, ist die richtige Architektur — aber sie muss gefüllt sein, und zwar maschinenlesbar, sonst ist sie Symbolik. Das ist eine Wertentscheidung an zwei Stellen: Erstens gehört jede Information über einen Menschen diesem Menschen — volle Einsicht ist nicht verhandelbar, auch nicht bei „schwierigen" Diagnosen. Zweitens gewichten wir den Behandlungsnutzen strukturierter Daten höher als die Bequemlichkeit der Systemanbieter, die PDFs einstellen, weil es billiger ist. Der Fristen-Mechanismus des Medikationsprozesses zeigt, dass es geht — er gehört auf alle Befundarten ausgeweitet.
EVIDENZ fordert
- Volle Patienteneinsicht als Standard — jede Diagnose, jeder Befund, jede Notiz in der ePA ist für den Patienten einsehbar, verständlich aufbereitet.
- Strukturierte Befunde statt Scans — Labor, Diagnosen und Arztbriefe in interoperablen Formaten, mit gesetzlichen Fristen nach dem Vorbild des Medikationsprozesses (§ 355 SGB V).
- Diagnose-Austausch als Behandlungsstandard — wer mitbehandelt, sieht die relevante Vorgeschichte strukturiert, statt sie neu zu erheben; Doppeluntersuchungen werden die begründungspflichtige Ausnahme.
- Souveränität erhalten — Verbergen, Widerspruch und Löschung bleiben Patientenrechte; Forschung nutzt Daten nur über die geregelten Wege mit Widerspruchsmöglichkeit.
Leserfassung. Quellen und Verfahren: Wie wir arbeiten.