Position 17 · Parteiprogramm v0.1

Ehegattensplitting-Reform

Optionsanalyse von einem Modell auf kuratierter Quellenlage (RAG); Kernaussagen von einem unabhängigen Modell anderer Bauart gegengeprüft (Critique- und Adversarial-Pass). Abweichungen werden offengelegt.

Entscheidungsfrage

Soll das Ehegattensplitting reformiert werden — und wenn ja, in welche Richtung (Individualbesteuerung / Realsplitting / Familiensplitting / Umschichtung in kindbezogene Förderung)?

Athena-Optionsanalyse (Auszug)

Untersucht: Status quo (Vollsplitting) / reine Individualbesteuerung / Familiensplitting (Frankreich) / begrenztes Realsplitting mit Umschichtung in Kindförderung.

Verworfen: Status quo — regressiv und kinderblind. Reine Individualbesteuerung — stärkster Erwerbseffekt (Frauen +1,52 %-Punkte, DIW 2020), aber härtester Bruch, belastet Alleinverdiener-Ehen abrupt; als Sofortmodell zu scharf. Familiensplitting (Frankreich) — koppelt die Entlastung an den Grenzsteuersatz (regressiv, begünstigt Besserverdiener) und wirkt durch die nötige Deckelung faktisch wie der schon bestehende Kinderfreibetrag; deutsche Gutachten verwerfen es als treffungenau und redundant.

EVIDENZ-Position

3-Achsen-Paket. Förderung ans Kind statt an die Ehe.


Achse 1 — Vollsplitting → begrenztes Realsplitting

Konkret: - Der Splittingvorteil wird auf einen gedeckelten Übertragungsbetrag begrenzt (Größenordnung ~13.805 €, am Unterhaltsrecht orientiert) statt unbegrenzter hälftiger Einkommensteilung. - Damit entfällt der regressive Spitzen-Vorteil und der Zweitverdiener-Fehlanreiz wird deutlich abgebaut.

Begründung: Der heutige Splittingvorteil (Volumen ~20 Mrd €/Jahr) steigt mit Einkommen und Einkommensdifferenz: Alleinverdiener-Ehen tragen über ein Drittel des Volumens (bis 17.366 €/Jahr bei Spitzeneinkommen), Doppelverdiener mit gleichem Einkommen haben null Vorteil (DIW 2020). Der Zweitverdiener (rund 78 % der verheirateten Frauen) wird ab dem ersten Euro mit dem hohen Grenzsteuersatz des Paares belastet; etwa ein Viertel ihres Einkommensrückstands ist der Zusammenveranlagung zuzuschreiben (ifo). Das begrenzte Realsplitting hält den verfassungsfesten Kern (Ehegatten nicht schlechter als Unverheiratete, Existenzminimum steuerfrei) und beseitigt den regressiven Überschuss.


Achse 2 — Mehreinnahmen vollständig in kindbezogene Förderung

Konkret: - Die durch die Deckelung frei werdenden Mittel fließen vollständig in kindbezogene Leistungen: höheres Kindergeld und höherer Kinderfreibetrag (Richtung einer echten Kindergrundsicherung).

Begründung: Kindbezogene Leistungen wirken unabhängig vom Elterneinkommen und erreichen gerade die unteren Einkommen und Alleinerziehenden, wo Kinderarmut konzentriert ist — anders als jeder tarifliche Vorteil, der mit dem Grenzsteuersatz steigt. Der durchgerechnete Vorschlag von DIW/SVR/WZB (2026) hebt Kindergeld und Kinderfreibetrag um +22 % und ergibt im Schnitt: Familien mit Kindern +585 €/Jahr, Alleinerziehende +417 €, kinderlose Paare −316 €. Die unteren acht Einkommensdezile werden entlastet, nur die oberen zwei belastet. Der Erwerbseffekt liegt bei rund +49.000 Vollzeitäquivalenten; langfristig ist das Paket aufkommensneutral (anfangs ~1,3 Mrd € Mehrkosten).


Achse 3 — Bestandsschutz und Übergang

Konkret: - Bestandsschutz für bestehende, insbesondere lange Ehen (z. B. steigender Übertragungsbetrag mit der Ehedauer, max. ~18.805 €), damit niemand rückwirkend seine Lebensplanung entwertet sieht.

Begründung: Das BVerfG (1982) trägt das Splitting über das Bild der Ehe als Erwerbs- und Verbrauchsgemeinschaft — es ist zulässig, aber nicht zwingend geboten. Eine Umgestaltung ist verfassungsrechtlich möglich, solange Ehe/Familie nicht benachteiligt werden. Der Bestandsschutz sichert das Vertrauen bestehender Ehen und macht die Reform gerichtsfest.


Bewusst akzeptierte Trade-offs

  • §4 (Tradition / Alleinverdiener-Ehe): Die Reform bricht mit dem Leitbild des Splittings von 1958. Bewusst akzeptiert — §2 (Zielgenauigkeit, Ende der regressiven Subvention) und §5 wiegen schwerer.
  • Verlierer klar benannt: Kinderlose Paare mit hohem Einkommen und großer Einkommensdifferenz zahlen mehr. Das ist gewollt: Gefördert wird das Kind, nicht die Einkommensdifferenz.
  • Datengrenze offen: Es gibt keine eine offizielle Fiskalzahl; die Spanne reicht je nach Abgrenzung von ~3,5 bis 25,6 Mrd € — diese Bandbreite selbst ist ein zentrales Faktum und wird nicht kaschiert.

Bewusst nicht geteilte Wertannahmen aus alternativen Positionen

  • Aus der konservativen Position: „Splitting schützt die Familie" — nicht geteilt; es schützt die Einkommensdifferenz der Ehe, nicht Kinder; kinderlose Alleinverdiener-Ehen profitieren am meisten.
  • Aus der laizistisch-ökonomischen Position: „Sofort volle Individualbesteuerung" — nicht geteilt in der Härte; ohne Bestandsschutz und Kind-Umschichtung zu abrupt und sozial ungefedert.
  • Aus der Familiensplitting-Position: „Steuervorteil pro Kind" — nicht geteilt; regressiv und redundant zum Kinderfreibetrag.

EVIDENZ fordert

  • Vollsplitting durch begrenztes Realsplitting ersetzen (Übertragungsbetrag gedeckelt, am Unterhaltsrecht orientiert).
  • Die frei werdenden Mittel vollständig in kindbezogene Förderung umschichten (Kindergeld/Kinderfreibetrag Richtung Kindergrundsicherung).
  • Prinzipwechsel: Förderung ans Kind statt an die Ehe — den Fehlanreiz gegen den Zweitverdiener beenden.
  • Bestandsschutz für bestehende Ehen.

Mapping auf den EVIDENZ-Wertekanon

  • §1 (Sorgepflicht): gestützt — bessere Absicherung von Kindern, besonders in armutsnahen Haushalten.
  • §2 (Verteilung, Rawls): maximal gestützt — Ende einer regressiven Subvention, Umverteilung zu Familien, Alleinerziehenden und unteren Dezilen.
  • §3 (Freiheit): differenziert — mehr ökonomische Freiheit für Zweitverdiener (Ende des Fehlanreizes); zugleich Eingriff in einen bestehenden Steuervorteil, daher Bestandsschutz.
  • §4 (Tradition): belastet — Bruch mit dem Alleinverdiener-Ehe-Leitbild. Bewusst akzeptiert.
  • §5 (Wissenschaft + Faktentransparenz): maximal gestützt — DIW/SVR/ifo-Empirie, durchgerechnetes Modell, offengelegte Fiskal-Bandbreite.
  • §6 (Vorsicht): gestützt — verfassungskonform (Realsplitting-Sockel), Bestandsschutz, aufkommensneutral angelegt.
  • §7 (Demokratie/Faktentransparenz): gestützt — Gewinner und Verlierer werden offen benannt.

Konfidenz und Verifikationspfad

  • Verteilungs-/Erwerbswirkung: hoch — DIW/SVR-Mikrosimulation, konsistent mit ifo.
  • Fiskalvolumen: mittel — keine offizielle Einzelzahl, Bandbreite offen benannt.
  • Verfassung: hoch — BVerfG 1982 + Realsplitting-Sockel als gesicherter Rahmen.
  • Offen: Athena-Pipeline-Gegenprüfung, sobald der Inferenz-Server wieder läuft.

Quellen

  • DIW Wochenbericht 41/2020 (Bach/Fischer/Haan/Wrohlich) — Reform des Ehegattensplittings, Verteilungs- und Erwerbswirkung
  • DIW/SVR/WZB Reformvorschlag (06/2026) — begrenztes Realsplitting + Kindergeld/-freibetrag +22 %, Verteilung, Bestandsschutz
  • ifo Standpunkt 227 (2021, Herold) — Zweitverdiener-Fehlanreiz
  • Hans-Böckler-Stiftung — Alleinverdiener-Anteil am Splittingvolumen
  • BVerfGE 61, 319 (1982) — verfassungsrechtlicher Rahmen; Bundestag WD 4-056/18 (Familiensplitting)
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