Position 15 · Parteiprogramm v0.1

Staat & Kirche — Finanzbeziehungen

Optionsanalyse von einem Modell auf kuratierter Quellenlage (RAG); Kernaussagen von einem unabhängigen Modell anderer Bauart gegengeprüft (Critique- und Adversarial-Pass). Abweichungen werden offengelegt.

Entscheidungsfrage

Wie sollen die finanziellen Beziehungen zwischen Staat und Kirchen geordnet werden — Staatsleistungen, Kirchensteuer-Einzug, besonderes Kirchgeld?

Athena-Optionsanalyse (Auszug)

Untersucht wurden: Status quo / ersatzloses Streichen der Staatsleistungen / verfassungsgemäße Ablösung zum Marktfaktor (18,6–40×) / Ablösung zum verfassungsrechtlichen Mindestbetrag nach unabhängiger Bewertung / Reform von Kirchgeld und Einzug.

Verworfen: Status quo — verletzt den seit 1919 bestehenden Verfassungsauftrag. Ersatzloses Streichen — würde als Enteignung (Art. 14 GG) vor dem Bundesverfassungsgericht scheitern. Ablösung zum vollen Marktfaktor (bis 40×) — ignoriert die geänderte Geschäftsgrundlage und die bereits geleisteten Zahlungen.

EVIDENZ-Position

3-Achsen-Paket. Finanzielle Trennung, verfassungskonform und evidenzbasiert.


Achse 1 — Staatsleistungen ablösen, aber zum verfassungsrechtlichen Mindestbetrag

Konkret: - Unabhängige, transparente Wertermittlung als erster Schritt: Ist nach 220 Jahren überhaupt noch etwas offen — oder längst überzahlt? Keine Übernahme der Kirchen- oder der Abschaffer-Zahl. - Die verfassungsrechtlich gebotene Ablösung erfolgt zum niedrigstmöglichen Betrag, begründet über (i) die weggefallene Geschäftsgrundlage (Konfessionsstaat 1803 vs. säkularer Staat heute) und (ii) die seit 1949 geleisteten rund 22 Mrd €. - Danach ist die ewige, steigende Zahlung beendet — endliche Summe statt unendlicher Strom.

Begründung: Die Staatsleistungen (2023: 602 Mio €, 2025: rund 657 Mio €, steigend) sind Entschädigung für die Enteignungen ab 1803 (Reichsdeputationshauptschluss). Die Weimarer Verfassung 1919 (Art. 138 WRV, via Art. 140 GG) gebietet ihre Ablösung — seit über 100 Jahren unerfüllt. Ökonomisch ist die Ablöse der Rückkauf einer ewigen Rente: 600 Mio €/Jahr entsprechen bei ~5,4 % Zins dem 18,6-Fachen (~11 Mrd €); diskutiert wurde bis zum 40-Fachen (~24 Mrd €).

Der rechtliche Rahmen ist eng, aber nutzbar: Ein einseitiges Streichen verletzt Art. 14 GG. Doch die privatrechtlichen Anfechtungs-Gedanken (Wegfall der Geschäftsgrundlage) tragen als Argument für einen niedrigen Ablösefaktor — Teile der Staatsrechtslehre halten einen fast symbolischen Betrag für vertretbar, andere verteidigen die Kirchenposition. Diese Umstrittenheit ist kein Grund zum Aussitzen, sondern zum Entscheiden — auf Basis einer belastbaren Bewertung.

Ehrlich benannt: Die Höhe ist der eigentliche Streitpunkt; die Kirchen werden für einen niedrigen Zins (hoher Faktor) argumentieren. Die unabhängige Bewertung ist genau der Hebel, diesen Streit faktenbasiert statt machtbasiert zu führen.


Achse 2 — Besonderes Kirchgeld abschaffen

Konkret: - Das besondere Kirchgeld entfällt: Niemand wird nach dem Einkommen einer anderen Person besteuert.

Begründung: Das besondere Kirchgeld trifft ein Kirchenmitglied ohne eigenes (oder mit sehr geringem) Einkommen, wenn der konfessionslose Ehepartner gut verdient — bemessen am gemeinsamen Einkommen. Faktisch wird damit fremdes Einkommen besteuert, um eine Kirchensteuer zu erheben, die die Person nach eigenem Einkommen gar nicht schuldete. Das ist mit dem Grundsatz der Besteuerung nach eigener Leistungsfähigkeit (§2) schwer vereinbar.


Achse 3 — Staatlicher Kirchensteuer-Einzug auf den Prüfstand

Konkret: - Prüfung, ob der Staat die Kirchensteuer (rund 13 Mrd €/Jahr) weiterhin über die Finanzämter für die Kirchen einziehen soll — oder ob die Kirchen ihre Mitgliedsbeiträge, wie andere Organisationen auch, selbst erheben.

Begründung: Die Kirchensteuer ist ein Mitgliedsbeitrag (wer austritt, zahlt nicht) — anders als die Staatsleistungen. Bemerkenswert ist die staatliche Eintreibung gegen Gebühr: Kaum eine andere private Organisation lässt ihre Beiträge vom Finanzamt einziehen. Ob diese Verflechtung noch gerechtfertigt ist, ist eine offene, entscheidungsreife Frage — kein Naturgesetz.

Ehrlich benannt: Ein Ende des staatlichen Einzugs berührt die Kirchenfinanzierung im Kern und ist der politisch heikelste Punkt. EVIDENZ fordert die Prüfung und Entscheidung, nicht ein bestimmtes Ergebnis.


Bewusst akzeptierte Trade-offs

  • §4 (Tradition): Der Abbau bricht mit einer sehr alten Staat-Kirche-Verflechtung. Bewusst akzeptiert — §5 (Faktenbasis) und §2 (Fairness) wiegen schwerer als der Bestand.
  • Verfassungsrechtliches Restrisiko: Ein „zu niedriger" Ablösefaktor könnte vom BVerfG beanstandet werden. Deshalb die unabhängige Bewertung als tragfähige Grundlage — nicht ein gegriffener Niedrigbetrag.
  • Politische Sensibilität: Das Thema wird von kirchennahen wie kirchenkritischen Seiten emotional geführt. EVIDENZ hält die neutrale, evidenzbasierte Linie und nimmt die Wertfrage nicht vorweg.

Bewusst nicht geteilte Wertannahmen aus alternativen Positionen

  • Aus der laizistischen Position: „Sofort ersatzlos streichen" — nicht geteilt; verfassungswidrig (Art. 14 GG), scheitert in Karlsruhe.
  • Aus der kirchennahen Position: „Ablösung zum vollen Kapitalisierungsfaktor (bis 40×)" — nicht geteilt; ignoriert geänderte Geschäftsgrundlage und geleistete Summen.
  • Aus der Status-quo-Position: „Läuft doch, nicht anfassen" — nicht geteilt; ignoriert einen 100 Jahre alten Verfassungsauftrag.

EVIDENZ fordert

  • Staatsleistungen (~600 Mio. €/Jahr) ablösen — den verfassungsgebotenen Schlussstrich von 1919 ziehen, nach unabhängiger Wertermittlung und zum rechtlich niedrigstmöglichen Betrag.
  • Das besondere Kirchgeld abschaffen.
  • Den staatlichen Kirchensteuer-Einzug auf den Prüfstand stellen.
  • Ausdrücklich nicht anti-religiös — es geht um finanzielle Trennung, fair und überprüfbar.

Mapping auf den EVIDENZ-Wertekanon

  • §1 (Sorgepflicht): neutral — nicht direkt betroffen.
  • §2 (Verteilung, Rawls): gestützt — Staatsleistungen aus allgemeinen Steuern an eine schrumpfende Gruppe; besonderes Kirchgeld besteuert fremdes Einkommen. Abbau/Fairness wirkt §2-freundlich.
  • §3 (Freiheit): differenziert — gestützt bei der Trennung von Staat und Kirche (auch negative Religionsfreiheit); zugleich Eingriff in die Eigentumsposition der Kirchen (Art. 14), daher die verfassungskonforme Ablösung statt Streichung.
  • §4 (Tradition): belastet — Bruch mit einer sehr alten Verflechtung. Bewusst akzeptiert.
  • §5 (Wissenschaft + Faktentransparenz): maximal gestützt — unabhängige Wertermittlung und offengelegte Zahlen statt Interessen-Frames sind der Kern.
  • §6 (Vorsicht gegen irreversible Risiken): gestützt — verfassungskonformes Vorgehen (kein Enteignungs-/Karlsruhe-Risiko), Nachhaltigkeit der Staatsfinanzen.
  • §7 (Demokratie als organisierter Konflikt mit Faktentransparenz): gestützt — eine überfällige Entscheidung wird transparent und offengelegt getroffen, statt ausgesessen.

Konfidenz und Verifikationspfad

  • Achse 1 (Staatsleistungen): hoch bei Rechtslage und Zahlen (Art. 140 GG, ~600 Mio/Jahr, ~22 Mrd seit 1949); die zulässige Untergrenze des Ablösefaktors ist juristisch umstritten → Staatsrechts-Gutachten einholen.
  • Achse 2 (Kirchgeld): hoch — Konstruktion unstrittig beschrieben.
  • Achse 3 (Einzug): mittel — rechtlich möglich, politisch heikel, Ergebnis offen gehalten.
  • Offen: Athena-Pipeline-Gegenprüfung (Adversarial + Critique + Vollständigkeits-Gegenprobe), sobald der Inferenz-Server wieder läuft.

Quellen

  • Grundgesetz Art. 140 i.V.m. Art. 138 WRV (Ablösegebot, 1919); Art. 14 (Eigentumsschutz)
  • Reichsdeputationshauptschluss 1803 (Säkularisation)
  • fowid / Humanistische Union — Höhe der Staatsleistungen (602 Mio € 2023; ~22 Mrd € kumuliert seit 1949) und „überzahlt"-Argument
  • Abgabenordnung / Kirchensteuergesetze der Länder — besonderes Kirchgeld, staatlicher Einzug
← Gesundheit — Bürgerversicherung
Tempolimit auf Autobahnen →